UK Holding Gesellschaft
Mit einer Holding können Sie die Zeitpunkt der Versteuerung aus Beteiligungsgewinnen flexibel steuern. Im UK werden außerdem, anders als in Deutschland, keine Quellensteuern auf ins nicht EU-Ausland ausgeschüttete Dividenden erhoben. Die UK-Holding kann so für den erfahrenen Unternehmer eine preiswerte Holding-Alternative sein, verglichen beispielsweise mit einer Schweizer AG.
€2,000 pro Jahr zzgl. €500 Einmalkosten
- Wie eine Holding Ihren unternehmerischen Gestaltungsspielraum erheblich erweitert
- Wie sieht es im Falle der Veräußerung von GmbH-Anteilen aus?
- Reduzierung des Haftungsrisikos: Theoretisch ja, aber mit Vorsicht zu genießen
- Die Sicht des deutschen Finanzamtes und eventuelle Bedenken
- Weitere Einsatzbereiche für eine UK Holding
- Bestehende Gesellschaft an eine neue Holding Gesellschaft übertragen
- Holding & Treuhand/Offshore
- Das UK Holding Paket der Steuerkanzlei St Matthew
- Haben Sie besondere Anforderungen?
- Honorar & Konditionen
Wie eine Holding Ihren unternehmerischen Gestaltungsspielraum erheblich erweitert
Eine Holding Gesellschaft im UK zu betreiben ist bei großen internationalen Unternehmen beliebt. Dies ist vor allem damit zu begründen, dass im UK keine Quellensteuer erhoben wird, wenn zufließende Gewinne von Tochtergesellschaften an Aktionäre der Holding als Dividende ausbezahlt werden (Deutschland z.B. erhebt in diesem Szenario 5-15% Quellensteuer).
Doch was bedeutet dies konkret für den deutschen Unternehmer?
Ist eine UK Limited an einer deutschen GmbH beteiligt, so werden die Gewinne der GmbH zunächst in Deutschland versteuert (normale deutsche Körperschaftsteuer). Der Nettogewinn fließt dann, gemäß der Beteiligung, an die englische Mutter (wg. EU Mutter-Tochter-Richtlinie ohne Quellensteuer).
Dort kann nun der Gewinn entweder thesauriert (= gespart), oder aber an die Aktionäre der Holding ausgeschüttet werden.
In beiden Fällen entsteht keine weitere Besteuerung in England. Es spielt dabei keine Rolle, wo die Aktionäre der Holding sitzen. Dies kann in England, im EU-Ausland oder sonst wo auf der Welt sein. Quellensteuer fällt in keinem Fall an.
Aber: Ist der Aktionär der englischen Holding eine natürliche Person, so muss die bezogene Dividende meist im Wohnsitzland versteuert werden. In Deutschland wäre hier die Abgeltungssteuer von 25% fällig. Der Zeitpunkt der Versteuerung ist dabei der Zeitpunkt der Ausschüttung.
Die Abgeltungssteuer kommt natürlich auch zur Geltung, wenn Sie GmbH-Gesellschafter sind und eine Dividende von der GmbH beziehen.
Es ergibt sich somit zunächst KEIN Steuervorteil für den deutschen Gesellschafter, egal ob die deutsche GmbH einer UK Holding oder dem Gesellschafter direkt gehört.
Wie sieht es im Falle der Veräußerung von GmbH-Anteilen aus?
Will der deutsche GmbH-Gesellschafter seine Anteile an der GmbH verkaufen, so wird nun das Teileinkünfteverfahren angewendet (bei einer Beteiligung von 1% oder mehr). 40% des Verkaufserlöses sind steuerfrei, 60% werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belegt.
Und hier wird ein Vorteil der Holding deutlich: Gehört nämlich der besagte zu verkaufende GmbH-Anteil einer UK-Holding-Gesellschaft, so ist der Verkaufserlös gänzlich von der Steuer befreit und fließt somit zu 100% an die englische Mutter.
Natürlich wird wieder Abgeltungssteuer fällig, wenn sich der in Deutschland wohnhafte Gesellschafter der Holding Dividende aus England auszahlen lässt. Aber bis dahin kann das Geld in der Holding in weitere Geschäfte investiert oder angelegt werden. Sie können also mit dem Kapital weiterarbeiten, ohne es zunächst versteuern zu müssen.
Hieraus ergibt sich bereits, dass die Holding vor allem dann interessant ist, wenn Sie Ihren betrieblichen Gewinn re-investieren wollen oder Sie planen, Ihre aktive Gesellschaft mittelfristig zu veräußern.
Reduzierung des Haftungsrisikos: Theoretisch ja, aber mit Vorsicht zu genießen
Es kann Sinn machen, Gewinne aus einer aktiven Gesellschaft an eine Holding-Gesellschaft abzuführen und nicht in der aktiven Gesellschaft zu thesaurieren. Kommt es nämlich zum Haftungsfall, so haftet die Holding im Prinzip nicht für die Tochter. Aber Achtung: Handelt es sich um die gleichen handelnden Personen und ist der GmbH-Geschäftsführer auch Gesellschafter und muss wegen Fahrlässigkeit persönlich haften, ist man vor der Durchgriffshaftung nicht sicher.
Die Sicht des deutschen Finanzamtes und eventuelle Bedenken
Es ist aus Sicht des deutschen Finanzamtes absolut unbedenklich, wenn Sie eine UK Holding betreiben. Die Holding ist ja selbst nicht aktiv und alle Gewinne, die sie von Beteiligungen bezieht sind ja bereits im Sitzland der Beteiligung versteuert (im Falle einer deutschen GmbH mit deutscher Körperschaftsteuer).
Natürlich ist es wichtig, dass Sie an sich ausgeschüttete Dividende aus der Holding ordungsgemäß deklarieren und die Abgeltungssteuer bezahlen. Sie können also ruhig selbst Direktor der UK Holding sein und die Gesellschaft von Ihrem Wohnsitzland steuern. Diese Konstellation wäre gegenüber dem Finanzamt ohne Weiteres offenzulegen.
Weitere Einsatzbereiche für eine UK Holding
Eine Holding kann vor allem bei den folgenden Konstellationen Sinn machen:
- Sie besitzen mehrere Beteiligungen: Die Holding macht natürlich am meisten Sinn, wenn Sie an mehreren Gesellschaften im In- und Ausland beteiligt sind. So kann die Holding alle Anteile halten und alle zufließenden Gewinne können in der Holding thesauriert werden.
- Vertraulichkeit erforderlich: Ebenso ist der Einsatz einer Holding sinnvoll, wenn es um ein gewisses Grad an Vertraulichkeit geht. Beispielsweise soll eine bestimmte Beteiligung aus vertragsrechtlichen Gründen geheimgehalten werden. Sie können eine Holding mit Treuhänder gründen, welche dann die entsprechende Beteiligung hält.
- Mehrere Teilhaber: Drittens und letztens ist eine Holding besonders dann sinnvoll, wenn mehrere Teilhaber involviert sind. In England ist es einfach, Aktionäre auszutauschen. Man braucht keinen Notar und wenig Formalien. Es ist daher relativ einfach, neue Teilhaber bei der Gesellschaft einzutragen und wieder zu entfernen.
Bestehende Gesellschaft an eine neue Holding Gesellschaft übertragen
Es ist grundsätzlich möglich, die von Ihnen persönlich gehaltenen Anteile an einer deutschen GmbH oder einer Limited an eine Holding zu übertragen. Obwohl bei gleichen Besitzverhältnissen keine Steuer anfallen sollte, ist eine genaue Prüfung der Sachlage durch einen Experten unabdinglich.
Sobald eine Gesellschaft einen objektiven Wert hat (Gewinn, Vermögen), ist eine Abgabe der Anteile stets mit Komplikationen verbunden (Kapitalertrag!), selbst wenn diese überschaubar sein mögen.
Es ist daher am einfachsten, die Holding vor der Gründung der aktiven Gesellschaft zu gründen. So kann die Holding gleich als Gründungsaktionär auftreten.
Holding & Treuhand/Offshore
Theoretisch kann man sich vorstellen, dass der Eigentümer der Holding eine Offshore-Firma ist.
Wenn der Holding also Ihre deutsche GmbH gehört und die Holding selbst einer Offshore-Firma gehört, könnten ja die Gewinne von Deutschland über England nach Offshore fließen. Dann haben Sie das Geld Offshore und können damit machen, was Sie wollen.
Gespart haben Sie die deutsche Abgeltungssteuer von 25%.
Nun, dies klingt in der Theorie interessant aber zum einen wäre es Steuerhinterziehung, zum anderen ist es vermutlich schwer zu erklären, warum die GmbH "Schreinerei Müller & Söhne GmbH" auf einmal einer Londoner Holding und diese wiederum einer Offshore-Firma gehört. Dies ist in den meisten Fällen nicht plausibel und daher riskant.
Wir raten explizit davon ab. Offshore-Konstruktionen sind möglich, aber dann sollte das Konstrukt auf jeden Fall stehen, bevor die aktive Gesellschaft gegründet wird. Sonst kommen Sie nur in Erklärungsnot.
Das UK Holding Paket der Steuerkanzlei St Matthew
Im Holdingpaket sind alle Leistungen enthalten, die für den Betrieb einer UK Holding notwendig sind. Die Holding wird steuerlich als eine in England aktive Firma behandelt, eine deutsche Betriebsstätte ist in der Regel nicht notwendig. Es müssen also in England und nicht in Ihrem Wohnsitzland Abschlüsse und Steuererklärung eingereicht werde, selbst wenn die Holding keine Steuern bezahlt.
Folgende Leistungen sind im Detail enthalten:
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Gründung Ihrer Ltd: Die Gründung ist innerhalb von 48 Stunden nach Auftragserteilung abgeschlossen. Die Firma ist dann einsatzbereit. Wenn Sie bereits eine Limited haben, können Sie mit dieser, zu den gleichen Konditionen, zu uns umziehen. |
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Registered Office & Geschäftsadresse in unserer Kanzlei: Ihre Ltd wird bei unserer Kanzlei in Central London, nahe Tower Bridge beheimatet. Dabei handelt es sich um ein echtes Büro, einen echten Betrieb. Keine Mailbox, keine Briefkastenfirma! |
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Postweiterleitung per E-Mail: Die gesamte Behördenpost leiten wir Ihnen per E-Mail weiter. Ist Rücksprache mit den Behörden nötig, so erledigen wir diese direkt bzw. in Abstimmung mit Ihnen. |
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Eröffnung eines Firmenkontos: Wir eröffnen für Sie bei einer führenden Großbank im UK ein Firmenkonto. Dazu bekommen Sie Online Banking und ggf. eine Kreditkarte (hängt vom Credit Rating ab). |
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Laufende Buchhaltung: Die laufende Buchhaltung für Ihre Ltd wird in unserem Hause, durch unser Personal erledigt. Über unser Online System haben Sie jederzeit Zugriff auf die Buchhaltung. |
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Jahresmeldung (Annual Return): Die Jahresmeldung an das Companies House ist einmal im Jahr fällig und wird von uns nach Rücksprache mit Ihnen erledigt. |
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Jahresabschlüsse (Year End Accounts): Neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres sind die Abschlüsse der Gesellschaft beim Companies House einzureichen. Dazu bereiten unsere Steuerberater die Abschlüsse gemäß der Buchhaltung vor, lassen diese von Ihnen autorisieren und reichen sie dann beim Companies House ein. |
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Unternehmens-Steuererklärung: Zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres wird die Unternehmens-Steuererklärung fällig (Corporate Tax Return, CT600). Diese bereiten unsere Buchhalter und Steuerberater auf Grundlage der Buchhaltung bzw. des Year End Account vor und geben diese dann bei HMRC ab. Der Steuersatz im UK beträgt zwischen 21% und 28%. |
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Fristenkontrolle: In England wird streng auf die Einhaltung von Fristen geachtet. Fristverlängerungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Es drohen ab dem ersten Tag horrende Verspätungszuschläge. Dies gilt im Besonderen für das Einreichen der Jahresmeldung und des Bilanzübertrages. Die Steuerkanzlei St Matthew garantiert, dass Fristen eingehalten werden. Anderenfalls übernehmen wir die Verspätungszuschläge! |
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Kommunikation mit den UK-Behörden: Immer wieder kann es zu routinemäßigen Anfragen der UK-Behörden an Ihre Firma kommen. Dabei kann es sich beispielsweise um Stichproben, um Rückfragen in Bezug auf Ihre Abschlüsse oder die Jahresmeldung handeln. Die Steuerkanzlei St Matthew kümmert sich um alle Anfragen und vertritt Sie gegenüber den Behörden bei allen Anliegen rund um Ihre Ltd. |
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Unbegrenzter Support: Unsere deutschsprachigen Berater stehen Ihnen jederzeit per Telefon oder E-Mail zur Verfügung. Gerne beantworten wir alle Fragen rund um Ihre Ltd. Dies beinhaltet ausdrücklich auch steuerliche Fragen. Beachten Sie allerdings, dass wir Ihnen im Hinblick auf Ihre deutsche Niederlassung und deutsche Steuerfragen nicht weiterhelfen können. |
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Garantiert keine Verspätungszuschläge: Das garantiert Ihnen kein anderer Anbieter! Wir versprechen amtliche Fristen immer einzuhalten und dafür zu sorgen, dass Ihnen keine Verspätungszuschläge im UK entstehen. Sollte es dennoch vorkommen, und wir haben es zu verantworten, bezahlen wir alle Verspätungszuschläge und Bußgelder für Sie. |
Haben Sie besondere Anforderungen?
Bei dem hier dargestellten Paket handelt es um ein Standardpaket auf hohem Niveau. In der Regel haben unsere Mandanten allerdings Bedarf an einer spezifisch auf sie zugeschnittenen Lösung. Wir sind uns dessen bewusst, und ergänzen unsere Pakete gerne nach dem Baukastenprinzip um weitere Leistungen.
Sollten Sie neben den hier beschriebenen Leistungen weitere Anforderungen haben, so können Sie jederzeit ein Angebot von uns anfordern, in welchem wir speziell auf Ihre Bedürfnisse eingehen. Bitte füllen Sie hierzu unser Online Formular aus und werden wegen des Angebotes mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Honorar & Konditionen
Das Jahreshonorar für die Gründung und Betreuung einer UK Ltd Holding beträgt €2,000 plus VAT. Wenn Sie über eine Umsatzsteuernummer verfügen, können wir MwSt-frei abrechnen.
Da wir Ihnen für die Limited-Gründung nichts berechnen, macht es preislich keinen Unterschied, ob Sie eine neue Firma von uns gründen lassen oder mit Ihrer bestehenden Firma zu uns umziehen.
Sie können per Überweisung, Kreditkarte, PayPal oder bar bezahlen.
Das gesamte Honorar ist jährlich im Voraus fällig.














