Die Alternative zur GmbH-Insolvenz: Sitzverlegung nach England
Seit kurzem ist es im vollen Einklang mit EU-Recht möglich, die für den Unternehmer riskante und traumatische GmbH-Insolvenz zu vermeiden. Indem Sie Ihre GmbH rechtzeitig mit einer englischen Limited verschmelzen, wird der Sitz der GmbH nach England verlegt (d.h. die GmbH wird in eine UK-Ltd umgewandelt). Diese kann in England in die Insolvenz gehen oder saniert werden. So profitieren Sie vom liberalsten Insolvenzrecht Europas. Ihre Vorteile: Das Verfahren ist kompakt, Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer wird meistens vermieden und strafrechtliche Konsequenzen sind in der Regel nicht zu befürchten.
Honorar: ab €12,000
- Das Ruder nocheinmal herumreißen: Warum Unternehmer nicht aufgeben
- Wieso bei einer Pleite oft auch Ihr Privatleben zu Schaden kommt
- Gegensteuern, bevor es zu spät ist: Neues EU-Recht zu Ihrem Vorteil nutzen
- Rechtsfolgen der Sitzverlegung ins EU-Ausland
- Das unternehmerfreundliche englische Insolvenzrecht
- Zugangsvoraussetzungen: Für wen der Weg nach England in Frage kommt (und für wen nicht)
- Ablauf im Detail
- Was passiert mit dem GmbH-Vermögen?
- Ist meine Anwesenheit in England notwendig?
- Wenn Sie sich als Geschäftsfüher bereits strafbar gemacht haben (oder dies befürchten)
- GmbH-Bestattung: Nein danke!
- Mandatsbeschreibung & Vorgehensweise
- Honorar
- Was ist der nächste Schritt?
Das Ruder nocheinmal herumreißen: Warum Unternehmer nicht aufgeben
Droht eine GmbH in finanzielle Schieflage zu geraten oder ist diese bereits überschuldet, ist der GmbH-Geschäftsführer unter Zugzwang. Rechtlich gesehen steht er klar in der Verantwortung und muss zeitnah und oftmals rücksichtslos reagieren, andernfalls drohen Durchgriffshaftung auf sein Privatvermögen und allenfalls strafrechtliche Konsequenzen.
Im konkreten Geschäftsalltag ist dies jedoch häufig einfacher gesagt als getan: Der Unternehmer glaubt an sein Geschäftsmodell, er hat sein gesamtes Vermögen in den Betrieb investiert, es bestehen fast familiäre Beziehungen zu den Beschäftigten. Daneben gibt es oft noch die Aussicht auf konkrete Aufträge und Bestellungen, die es ermöglichen würden, das Ruder im letzten Moment noch einmal herumzureißen.
Wir lassen uns eben das Heft nicht gerne aus der Hand nehmen. Wir geben nicht auf: Als Unternehmer packt man an, was getan werden muss, krempelt die Ärmel hoch und weiss, dass einem nichts geschenkt wird. Man erwartet auch keine Hilfe von anderen und ist überzeugt, dass man sich mit harter Arbeit selbst "aus dem Dreck ziehen" und wieder nach oben schwimmen kann. Schließlich hat man schon ganz andere Herausforderungen im Leben erfolgreich gemeistert. Und wie oft hat sich auch in aussichtslosen Situationen am Ende doch immer wieder was ergeben, so dass es weitergeht?
Wieso bei einer Pleite oft auch Ihr Privatleben zu Schaden kommt
Ist dann schlussendlich doch die GmbH-Insolvenz der einzige Ausweg, stellt man schnell fest, dass der Staat wenig Mitgefühl zeigt und dem Unternehmer prinzipiell Vorsatz oder Fahrlässigkeit unterstellt. Dann überschlagen sich die Ereignisse, es fehlt guter Rat und gute Planung. Man steht vor dem Nichts. Der Staatsanwalt beginnt zu ermitteln. Soziale Stigmatisierung ist die Regel. Wer kann da noch cool bleiben?
Und wie viele Unternehmer bzw. Geschäftsführer haben in dieser Situation nicht nur ihr Unternehmen verloren, sondern auch ihr Privatvermögen? Schlimmer noch als die finanziellen Schäden sind die schwer beschädigten oder zerstörten Beziehungen zu Menschen, die einem lieb und teuer sind. Wissen Sie von den oftmals katastrophalen Folgen für Ehe und Familie, weil die Beziehungen dem Druck von innen und aussen nicht mehr standhalten? Weil Sie angespannt sind, nicht mehr schlafen und für Ihre Umgebung unerträglich sind? Weil Ihr Partner das Vertrauen verliert und nicht mehr das Gefühl hat, sich auf Sie verlassen zu können?
Und ganz davon abgesehen: Wer ist nach einer GmbH-Insolvenz und anschließender Privatinsolvenz - also nach 7 bis 10 Jahren - noch in der Lage, nochmals erfolgreich durchzustarten? Man verliert schnell den Mut und hat das Gefühl, das alles umsonst war.
Gegensteuern, bevor es zu spät ist: Neues EU-Recht zu Ihrem Vorteil nutzen
Doch es muß nicht sein, daß es soweit kommt. Heute gibt es Alternativen. Heute können Sie sich wehren. Heute können Sie selbst aktiv gegensteuern. Heute sind Sie nicht mehr völlständig anderen und der Beamtenwillkür ausgeliefert. Sie werden das Heft in der Hand behalten.
Denn: Aufgrund von diversen Änderungen im EU-Recht können Sie seit kurzem die GmbH-Insolvenz und die damit einhergehende psychische, zeitliche und finanzielle Belastung wirkungsvoll minimieren - wenn Sie entschlossen und frühzeitig handeln. Dies gibt Ihnen Freiraum, Zuversicht und Energie, geschäftlich nochmals so richtig Gas zu geben.
Wir sprechen von EU-Direketive 2005/56/EC ("Cross Border Mergers"). Diese EU-weite Regulierung zur Verschmelzung von EU-Unternehmen erlaubt es einer Kapitalgesellschaft ihren Sitz in ein anderes EU-Land zu verlegen, in dem ein für den Unternehmer vorteilhafteres (Insolvenz-) Rechtsystem gilt
Dabei wird die ursprüngliche GmbH mit einer Gesellschaft im im neuen Sitzstaat verschmolzen. Nach Abschluss eines klar definierten, gesetzlich geregelten Verfahrens, wird dann die "alte" GmbH gelöscht. Es findet aber keine Liquidierung der GmbH statt (das ist ein wichtiges Detail).
Beispiel: Deutsche GmbH in UK Limited umwandeln: Die ABC GmbH will Ihren Sitz nach England verlegen. Es wird in England die ABC Ltd gegründet und ein Verfahren zur Verschmelzung von ABC GmbH und ABC Ltd angestoßen. Am Ende des Verfahrens bleibt ABC Ltd übrig. ABC GmbH wird gelöscht.
Rechtsfolgen der Sitzverlegung ins EU-Ausland
Mit der Verschmelzung wird die Sitzverlegung vollzogen. Die GmbH geht mit ihrem gesamten Vermögen und all ihren Verbindlichkeiten in der neuen Gesellschaft auf. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Gesellschaftsrecht des neuen Sitzstaates. Somit gilt auch dessen Insolvenzrecht. Während die oben genannte EU-Direktive nicht das EU-Insolvenzrecht neu regelt, ist ihre Bedeutung im Insolvenzkontext dennoch enorm.
Zusammenfassend erlaubt EU-Direketive 2005/56/EC demnach:
- ein für den Unternehmer vorteilhaftes neues Sitzland zu finden und die GmbH mit einer dortigen neugegründeten Gesellschaft zu verschmelzen;
- im nächsten Schritt die Betriebsstätte in den neuen Sitzstaat zu verlegen;
- (optional) das Insolvenz- bzw. Konkursverfahren dort zu durchlaufen, d.h. für die neugegründete Gesellschaft (und nicht die GmbH) im neuen Sitzstaat die Insolvenz anzumelden. Alternativ kann das Unternehmen saniert werden.
Somit kann die Insolvenz der GmbH vermieden werden. Selbst wenn am Ende das Unternehmen (in Form der neuen Gesellschaft) trotzdem in die Insolvenz muss, haben Sie zumindestens ein Verfahren gewählt, das seriös, rechtlich einwandfrei und erheblich unternehmerfreundlicher ist als die GmbH Insolvenz.
Das unternehmerfreundliche englische Insolvenzrecht
Gemäß EU-Recht ist eine Sitzverlegung in jeden EU-Staat möglich. Im Insolvenzkontext ist jedoch England besonders hervorzuheben. Dort profitieren Sie vom unternehmerfreundlichsten Insolvenzrecht Europas.
Gegenüber der GmbH-Insolvenz in Deutschland und Österreich ergeben sich für den Unternehmer konkret folgende Vorteile:
- Kein Zwang zur Insolvenzanmeldung bei Überschuldung: Eine Frist von drei Wochen ist in England nicht gesetzlich verankert. Grundsätzlich darf das Unternehmen weitergeführt werden. Es muss jedoch strikt darauf geachtet werden, dass keine Gläubiger fahrlässig oder mit Vorsatz zu Schaden kommen. Die Benachteiligung einzelner Gläubiger muß unbedingt vermieden werden. Eine Gläubigerinsolvenz ist jedoch auch in England möglich.
- Nur eingeschränkte Durchgriffshaftung: Die Haftung des Directors (Geschäftsführers) ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Hier kommt der Begriff des "Reckless Trading" bzw. "Unlawful Trading" zur Anwendung. Nur wenn Sie also mit voller Absicht (Betrug!) das Unternehmen in den Konkurs treiben und die Gläubiger dabei schädigen wollen oder Sie ohne Rücksicht auf eine finanziell schwierige Situation weiteragieren, als wäre nichts geschehen, sind Konsequenzen zu befürchten. Wer aber als Director ehrlich versucht, das Unternehmen zu retten, den Gürtel enger schnallt, keine neuen Schulden macht und mit den Gläubigern in Kontakt steht, kommt glimpflich davon. Gesellschafter sind grundsätzlich von der Haftung ausgenommen.
- Keine Konzernhaftung: In England kennt man den Durchgriff auf verbundene Unternehmen nicht. Außer es gilt als erwiesen, dass die gleichen handelnden Personen sich hinter einer Konzernstruktur verstecken, diese also nutzen, um vorsätzlich die Gläubiger in der englischen Gesellschaft zu schädigen bzw. Vermögen zu verschieben.
- Kein Staatsanwalt: Anders als in Deutschland wird in der Regel der Staatsanwalt in England nicht involviert. Es wird per se keine strafbare Handlung des Unternehmers bzw. Geschäftsführers unterstellt. Erst auf aktives Betreiben des Official Receivers schaltet sich die Staatsanwaltschaft ein.
- Vereinfachtes Verfahren: Gegenüber der GmbH-Insolvenz ist das sogennante "Winding Up" einer UK-Limited erheblich einfacher. Nach Abgabe des entsprechendes Antrages bei Gericht, schaltet sich der sogennante "Official Receiver" ein. Dies ist ein Beamter, der Sie interviewt und Ihren Fall prüft. Der Official Receiver schreibt dann einen Bericht an die Gläubiger und sollte keine Masse vorhanden sein, hat sich die Sache erledigt. Dieser Prozess zieht sich 8-12 Wochen hin. Ist Masse vorhanden wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Official Receiver kann bei Verdacht auf kriminelle Handlungen auch den Staatsanwalt einschalten.
- Letzter Ausweg englische Privatinsolvenz: Wer um eine Haftung mit dem Privatvermögen nicht herumkommt (weil z.B. gebürgt wurde), kann in England die Privatinsolvenz durchlaufen. Diese dauert nur ein Jahr. Dann erfolgt die automatische Restschuldbefreiung, die auch in Deutschland bzw. im Rest von Europa voll anerkannt wird. Es droht also kein jahrelanges Verfahren, sondern eine relativ überschaubare Periode, die der Betroffene mit Perspektive relativ komfortabel durchstehen kann.
Wir sind davon überzeugt, dass jedermann alle ihm zustehenden legalen gesetzlichen Möglichkeiten zu seinen Gunsten ausschöpfen sollte.
Wenn der Europäische Gesetzgeber verbindlich für alle EU-Staaten das Verfahren zur Verschmelzung von Gesellschaften eingeführt und für zulässig befunden hat, sollten selbstverständlich auch Sie diese neuen gesetzlichen Möglichkeiten für sich nutzen.
Wir sind außerdem davon überzeugt, dass ein Ausharren in den Schulden niemanden etwas bringt, weder Ihnen persönlich, noch Ihren Gläubigern.
Wollen Sie wissen, was die Engländer über Schulden denken? Sie denken gar nichts darüber, sie interessieren sich nicht sonderlich für Schulden. Die Philosophie der Engländer lautet: Wenn wir in einer Marktwirtschaft leben, in der es keine Gewinne ohne wirtschaftliches Risiko gibt, muss bei Misserfolg ein schnelles Entschuldungs-Verfahren verfügbar sein. Das gebieten Fairness und Chancengleicheit. Wir sind der gleichen Ansicht.
Zugangsvoraussetzungen: Für wen der Weg nach England in Frage kommt (und für wen nicht)
Die Sitzverlegung nach England kommt leider nicht für jeden GmbH-Unternehmer in Frage. Wenn Ihnen das Wasser schon zum Hals steht, die Gläubigerinsolvenz unmittelbar droht oder sich der Staatsanwalt angekündigt hat, ist es meistens leider schon zu spät. Das richtige Timing ist absolut entscheidend.
Die Sitzverlegung bietet sich als ein geordneter und seriöser Weg an, Ihr GmbH-Problem rechtlich einwandfrei zu lösen, nur selten aber als "Last-Minute Übung um fünf vor zwölf".
Die größten Erfolgschancen haben die Unternehmer, die eine Schieflage mittelfristig auf sich zukommen sehen, aber noch nicht in Schwierigkeiten stecken, also noch handlungsfähig sind.
Des weiteren muss auch berücksichtigt werden, ob eine Sitzverlegung in Ihrer Branche überhaupt Sinn macht. Eine Bäckerei wird eine Sitzverlegung nur schwer glaubhaft machen können. Eine Marketingfirma dagegen wird damit ziemlich wenig Probleme haben.
Ablauf im Detail
Der Ablauf der Sitzverlegung nach England und ein anschliessendes Insolvenzverfahren gliedert sich grob in sechs Phasen. Wir gehen hier nur kurz auf jede Phase ein. Details lassen sich am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch vor Ort erötern.
Phase 1: Vorüberlegungen
Zunächst muss klargestellt werden, dass der Entschluss zur Sitzverlegung nicht bzw. nicht alleine mit der Absicht getroffen werden kann, in England die Insolvenz zu durchlaufen. Dies wäre bereits im Ansatz eine potenziell strafbare Handlung.
Vielmehr müssen dieser Entscheidung im Vorfeld unternehmerische Überlegungen im Sinne der EU-Niederlassungsfreiheit zugrundeliegen.
Diese könnten beispielsweise sein:
- Der englische Markt ist für Sie strategisch interessant.
- Sie möchten Ihr Unternehmen in London, der Wirtschaftsmetropole Europas, domizilieren.
- In Ihrer Branche gilt England als besonders innovativ. Bedeutende Lieferentanten, Konkurrenten und Partner sind auch dort.
- Das rechtliche Umfeld in England ist für sie von Vorteil (weil es ggf. weniger Regulierung gibt etc.).
Von Vorteil ist ganz sicher, wenn Sie die Intention haben, eine Insolvenz der Gesellschaft überhaupt (auch in England) noch zu verhindern. In England gibt es wie erwähnt keine Dreiwochenfrist, nach der bei Überschuldung die Insolvenz angemeldet werden müsste. Dies gibt Ihnen ggf. Zeit, zu einem Vergleich zu kommen oder frisches Kapital aufzutreiben.
Phase 2: Firmengründung in England und die Verschmelzung mit der GmbH
Unsere Kanzlei gründet eine englische Limited mit rein englischer Betriebstätte für Sie. Dann geht es an die Verschmelzung dieser Limited mit der GmbH. Hier sind vor allem die Experten unserer Kanzlei und unsere Partner-Kanzleien in Deutschland und Österreich im Hintergrund für Sie am agieren.
Der Prozess dauert mehrere Wochen und folgt einem von der EU strikt definiertem Verfahren. Am Ende dieses Verfahrens wird die GmbH gelöscht.
Phase 3: Betriebsstätte im UK einrichten. Entscheiden, was mit dem GmbH-Betrieb geschehen soll
Phase 3 kann parallel zu Phase 2 erfolgen.
Es ist in jedem Fall notwendig, dass Sie eine Betriebsstätte im UK einrichten. Dies kann zunächst virtuell erfolgen (unsere Kanzlei hilft) oder Sie ziehen nach England um oder Sie haben ein kleines Büro mit Teilzeitkraft im UK. Die Varianten sind vielfältig. Sie müssen entscheiden, was für Ihre konkrete Situation am ehesten in Frage kommt.
Ähnlich vielfältig stellen sich auch die Optionen für den bisherigen GmbH-Betrieb dar: Dieser kann stillgelegt werden oder aufrecht erhalten bleiben (ggf. als Niederlassung der zu gründenden UK-Limited). Dies hängt auch damit zusammen, was Sie weiter vorhaben: Planen Sie eine Stilllegung und Abwicklung? Soll der Betrieb erhalten bleiben?
In diese Phase gehört ggf. auch die Veräußerung des noch vorhandenen Betriebsvermögens. Dazu unten mehr.
Phase 4: Einleitung des Insolvenzverfahrens
Wie bereits oben erwähnt kann die Sitzverlegung nach England auch ein Weg sein, das Unternehmen zu retten und sich mit den Gläubigern zu vergleichen. Das liberale englische Insolvenzrecht gibt dem Unternehmer hier viele Freiheiten und vor allem Zeitgewinn.
Wer dennoch das Insolvenzverfahren anstrebt, sollte mindestens drei, besser sechs Monate warten und den Betrieb als englischen Betrieb führen, selbst wenn es sich dabei nur um Minimal-Aktivitäten handelt.
Dann wird bei Gericht der sogenannte Antrag auf "Winding Up" der UK-Gesellschaft eingereicht, die Gesellschaft erklärt sich als zahlungsunfähig und will sich auflösen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Einleitung des Insolvenzverfahrens umfassend. Sie brauchen sich um fast nichts zu kümmern.
Phase 5: Das eigentliche Insolvenzverfahren (Winding Up)
Sobald der Winding-Up Antrag beim englischen Gericht eingereicht wurde, werden die Gläubiger informiert. Sie als Director der Limited werden außerdem zum Official Receiver vorgeladen. Dies ist ein Beamter, der Ihren Fall prüft und ggf. weitere Schritte einleiten kann: Er bestellt einen Insolvenzverwalter, falls Masse vorhanden ist. Er kann den Staatsanwalt einschalten, falls kriminelle Aktivitäten vermutet werden. Ohne weitere Komplikationen ist mit 8-12 Wochen Verfahrensdauer zu rechnen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei allen Details rund um die Winding-Up Petition und die Kommunikation mit dem Official Receiver.
Phase 6: Gang in die englische Privatinsolvenz (optional)
Wer für GmbH-Verbindlichkeiten persönlich gebürgt hat, wird im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht um die Haftung mit seinem Privatvermögen herumkommen. England bietet hier der Vorteil eines zügigen Privatinsolvenzverfahrens, welches nur ein Jahr dauert. Danach erfolgt automatisch die Restschuldbefreiung. Diese wird auch in Deutschland anerkannt. Sollten Sie sich in dieser Situation befinden, gehen wir bei der Initialberatung gerne im Detail darauf ein.
Was passiert mit dem GmbH-Vermögen?
Hat die GmbH noch Vermögen, so kann dieses vor der Verschmelzung veräußert werden. Hier muss mit äußerster Vorsicht vorgegangen werden, um etwaige strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Grundsätzlich können Vermögensbestände (inklusive Lager) zum fairen Marktwert an fremde Dritte verkauft werden. Der Verkaufserlös muss allerdings in der Gesellschaft verbleiben und ggf. später in die Masse mit eingehen. Auf keinen Fall darf eine Vermögensverschiebung stattfinden (Insolvenzbetrug!). Im Insolvenzfall werden auch in England etwaige Verkäufe von Vermögen bis zu zwei Jahre vor Insolvenzanmeldung hinterfragt und geprüft.
Vermögen, das sich zum Zeitpunkt der Verschmelzung in der GmbH befindet, geht auf die englische Gesellschaft über.
Ist meine Anwesenheit in England notwendig?
Am Anfang sollten Sie ein oder zwei Mal für einen Tag nach London kommen, um das Konto der neuen Gesellschaft zu eröffnen und andere verfahrensrelevante Formalitäten zu erledigen. Um den Rest kümmern wir uns.
Im Rahmen der Betriebsstätten-Einrichtung in England kann eine häufigere Präsenz notwendig sein, nur im Ausnahmefall aber ist eine Anwesenheit auf Vollzeitbasis oder die Einrichtung Ihres Lebensmittelpunktes in England erforderlich.
Wer das englische Privatinsolvenzverfahren durchlaufen will, muß mindestens 6 Monate in England leben und hier seinen Lebensmittelpunkt haben. Dies setzt eine mehrheitliche Anwesenheit voraus (mindestens 4 Tage pro Woche).
Wenn Sie sich als Geschäftsfüher bereits strafbar gemacht haben (oder dies befürchten)
Wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer straffällig geworden sind oder dies befürchten, sind Sie auch nach der Sitzverlegung vor Strafverfolgung nicht sicher. Es ist überhaupt fraglich, ob die Sitzverlegung dann Sinn macht.
Beginnen Sie mit der Sitzverlegung lieber lange bevor Sie sich strafbar machen. Wie schon an anderer Stelle erwähnt, eignet sich dieses Verfahren kaum zur GmbH-Bestattung oder als "Aktion in letzter Minute".
Beachten Sie, daß auch unser Handlungsspielraum extrem oder total eingeschränkt wird, wenn Sie sich strafbar machen. Wir können dann nur bedingt für Sie tätig werden, wenn überhaupt. Es entstünde sonst der Verdacht der Beilhilfe zum Insolvenzbetrug, den wir natürlich vermeiden müssen. Im Zweifelsfall würden wir das Mandat dann leider ablehnen oder niederlegen.
GmbH-Bestattung: Nein danke!
Vom Vorgehen der bekannten GmbH-Bestatter distanzieren wir uns an dieser Stelle entschieden. Weder übernehmen wir Ihre GmbH, noch setzen wir Treuhand-Geschäftsführer ein (beides am Rande der Legalität) und lassen die Gesellschaft dann "gegen die Wand fahren".
Wir bieten Ihnen eine rechtliche einwandfreie und seriöse Lösung für Ihr GmbH-Problem an. Sie sind und bleiben aber der nach außen sichtbar Handelnde. Mit der kompetenten Unterstützung unserer Berater und Anwälte stehen wir Ihnen zur Seite und begleiten Sie während dem ganzen Prozess.
Mandatsbeschreibung & Vorgehensweise
Unsere Kanzlei arbeitet von London aus. Wir haben in Berlin und Wien Partnerkanzleien, die sich jeweils um die lokal vor Ort zu erledigenden Arbeiten kümmern. Sie haben jeweils einen konkreten Ansprechpartner, also einen Anwalt und einen deutschprechenden Berater vor Ort in London.
Der Beratungsaufwand verteilt sich dabei ungefähr gleichmäßig. Gerade bei der Verschmelzung der GmbH mit der UK Limited entsteht relativ viel Aufwand in Deutschland bzw. Österreich, denn in jedem EU-Staat ist die entsprechende Direktive unterschiedlich in nationales Recht umgesetzt worden. Hinzukommen auch noch die insolvenzrechtlichen Gesichtspunkte und Prüfungen.
Sollen Sie bereits einen Anwalt mandatiert haben, beziehen wir diesen gerne in den Prozess mit ein.
Ein wesentlicher Teil unseres Know-hows liegt darin, Ihren Aufwand bei der Einrichtung der Limited un der anschliessenden Verschmelzung und Insolvenz so gering wie nur irgendwie möglich zu halten. Die meisten unserer Mandanten sind beruflich stark engagiert und legen Wert auf einen Komplettservice bei möglichst geringem Zeitaufwand.
Auf die Bedürfnisse unserer Mandanten haben wir uns eingestellt. Wir stellen alles für Sie bereit, vom Firmenkonto mit Kreditkarte bis zur unterschriftsreifen Beschlüssen und Verträgen. Die meisten Dinge können Sie telefonisch erledigen.
Honorar
Das Mindesthonorar für die Sitzverlegung Ihrer GmbH nach England beläuft sich auf €12,000. Ein genaues Honorarangebot können wir Ihnen erst unterbreiten, wenn wir die Details zu Ihrer spezifischen Situation kennen. Daher wird eine Honorarvereinbarung grundsätzlich erst nach dem ersten Beratungsgespräch getroffen.
Was ist der nächste Schritt?
Bitte fordern Sie als erstes eine kostenfreie Potenzial-Analyse an. Nach ausfüllen des Formulars wird sich eine Mitarbeiterin unseres Hauses bei Ihnen melden, um ein unverbindliches und kostenloses Vorabgespräch mit einem Experten zu vereinbaren. Dies dient rein dem Informationsaustausch und ist nicht als Beratungsgespräch zu verstehen.
Wird im Rahmen dies Vorabgespräches festgestellt, daß eine Sitzverlegung nach England in Ihrem Fall keinen Sinn macht, teilen wir Ihnen dies sofort mit. Andernfalls folgt ein kostenpflichtiges Beratungsgespräch in Berlin oder Wien mit einem unserer Rechtsanwälte. Dafür werden €300 fällig.
Die Übernahme des Mandates und die genaue Abstimmung zum weiteren Vorgehen erfolgt im Anschluß an die anwaltliche Beratung.











