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Sonntag
Okt022011

5% effektiver Körperschaftssteuersatz in Malta erklärt

In Malta gelten offiziell 35% Körperschaftssteuer. Jede maltesische Gesellschaft muß Ihre Gewinne zunächst mit 35% versteuern und 35% ihres Gewinnes an das maltesische Finanzamt abführen.

Der Clou ist nun der folgende: Ausländische Gesellschafter (d.h. natürliche und juristische Personen, die nicht in Malta steuerpflichtig sind) können vom Finanzamt 6/7 der bezahlten Steuen (also 80%) wieder zurückfordern. Dazu wird mit der Einreichung der Körperschaftssteuererklärung ein Antrag auf Rückerstattung mit eingereicht (erledigen wir für Sie). Das Finanzamt ist verpflichtet, diesem innerhalb von 2 Wochen Genüge zu leisten und dem Gesellschafter die bezahlten Steuern zurückzuerstatten. Somit beträgt der effektive Körperschaftssteuersatz nur 5% . Damit ist Malta EU-Meister und Niedrigsteuerland Nummer 1 innerhalb EU.

Rechenbeispiel:

  • Herr Müller aus Duisburg ist alleiniger Gesellschafter der ABC Limited auf Malta.
  • ABC Limited erwirtschaftet €100,000 und bezahlt €35,000 Körperschaftssteuer an das maltesische Finanzamt.
  • Innerhalb von 2 Wochen bekommt Herr Müller 6/7 (80%) der bezahlten Steuern auf sein deutsches Privatkonto zurückerstattet, also €30,000

Steuerrückerstattung einkommenssteuerpflichtig am Wohnsitzstaat

Aber das Leben wäre zu einfach, wenn es da nicht einen Haken gäbe! Und hier ist das Problem: Die €30,000, die zurück an den Gesellschafter fließen sind KEINE Dividende, sondern eine Steuererstattung. Somit wird dieser Betrag im Wohnsitzland des Gesellschafters voll mit Einkommenssteuer und nicht mit Kapitalertragssteuer belastet.

Handelt es sich beim Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft (z.B. eine deutsche GmbH), wird die Steuererstattung voll mit Körperschaftssteuer belegt.

Leider verschweigen viele Gründungsagentureren diese und andere wichtige Details. Die richtige Gestaltung ist eben nicht zum Billigpreis zu haben. Somit wird also die Steuerrückerstattung aus Malta leicht zur Steuerfalle und zum Bumerang. 

Lösungsansätze

Um die Negativwirkung dieser Nachversteuerung zu vermeiden, gibt es drei Lösungsansätze:

  • Sie richten ein Konto im Ausland ein (z.B. in der Schweiz oder in Singapur) und lassen sich die Steuererstattung dorthin ausbezahlen. Theoretisch ist das Steuerhinterziehung.
  • Sie lassen durch uns ein Offshore-Holding gründen (BVI, Delaware etc), welche sich die Gewinne und die Rückerstattung auszahlen läßt (beachten Sie die steuerrechtlichen Implikationen von Auslandsgesellschaften).
  • Sie lassen durch uns eine zweite Malta-Gesellschaft, diesmal eine Holding gründen, für welche wir im Paket 50% Honorarnachlass gewähren. Die Malta-Holding vereinnahmt die Gewinne, als auch die Steuerrückerstattung. Sie können die Erträge in Malta belassen oder an Ihren Wohnsitzstaat als Dividende auschütten lassen.

Richtig gestaltet stellt also die Steuerrückerstattung in Malta kein Problem da. Allerdings kommt es auf die richtige Gestaltung an, damit die Steuerfalle vermieden werden kann.

Wenn Sie auch finden, daß 5% Körperschaftssteuer nicht schlecht klingen, schauen Sie sich unser Angebot zur Malta-Gesellschaft an. Wir beraten Sie auch gerne telefonisch.

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